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§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(1) Der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist.
(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt.