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§ 123 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze für Professorinnen und Professoren
(1) Den weiblichen Beamten des Polizeivollzugsdienstes ist auf die Dienstzeit nach § 9 Absatz 2 bis zur Höchstdauer von zwei Jahren die Zeit anzurechnen, in der sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis in einem für die Laufbahn der Beamtinnen förderlichen Beruf (Fürsorgerin, staatlich geprüfte Kindergärtnerin, Krankenschwester usw.) tätig waren.
(2) Den Beamten der Wasserschutzpolizei ist auf die Dienstzeit nach § 9 Absatz 2 bis zur Höchstdauer von zwei Jahren die Zeit anzurechnen, die sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis aufgewendet haben, um die für ihre Laufbahn vorgeschriebenen Patente zu erwerben.
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