Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): Übersicht

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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)

vom 26.01.2010*, zuletzt geändert durch Artikel 1, 3 und 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 59)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1    Geltungsbereich

§ 2    Besoldung

§ 3    Regelung durch Gesetz

§ 4    Anspruch auf Besoldung

§ 5    Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

§ 6    Besoldung bei mehreren Hauptämtern

§ 7    Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

§ 7a    Besoldung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit

§ 8    Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 9    Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

§ 10    Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

§ 11    Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

§ 12    Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

§ 13    Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

§ 13a  Zusammentreffen von Einkünften nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Besoldung

§ 14    Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 15    Verjährung von Ansprüchen

§ 16    Rückforderung von Bezügen

§ 17    Anpassung der Besoldung

§ 18    Versorgungsrücklage

§ 19    Dienstlicher Wohnsitz

§ 20    Aufwandsentschädigungen

 

Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

§ 21    Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

§ 22    Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

§ 23    Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes

 

Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

§ 24    Besoldungsordnungen A und B

§ 25    Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte

§ 26    Beförderungsämter

§ 27    Bemessung des Grundgehalts

§ 28    Berücksichtigungsfähige Zeiten

§ 29    Öffentlich-rechtliche Dienstherren

§ 30    Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 31    Besoldungsordnung W

§ 32    Leistungsbezüge

§ 33    Grund-, Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

§ 34    Besondere Leistungsbezüge

§ 35    Funktions-Leistungsbezüge

§ 36    Höhe der Leistungsbezüge

§ 37    (aufgehoben)

§ 38    Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

§ 39    Forschungs- und Lehrzulage

§ 40    Zuständigkeiten

§ 41    Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

§ 41a  Übergangsvorschrift aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen

 

Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 42    Besoldungsordnung R

§ 43    Bemessung des Grundgehalts

 

Abschnitt 3
Familienzuschlag

§ 44    Grundlage des Familienzuschlags

§ 45    Stufen des Familienzuschlags

§ 46    Änderung des Familienzuschlags

 

Abschnitt 4
Zulagen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

§ 47    Amts- und Stellenzulagen

 

Unterabschnitt 2
Stellenzulagen

§ 48    Allgemeine Stellenzulage

§ 49    Zulage für Polizei und Steuerfahndungsdienst

§ 50    Feuerwehrzulage

§ 51    Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen sowie für Beamtinnen und Beamte, die Abschiebungen durchführen

§ 52    Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

§ 53    Sicherheitszulage

§ 54    Fliegerzulage

§ 55    Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung

§ 55a  Zulage für die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter

§ 55b  Zulage für Lehrerinnen und Lehrer

 

Unterabschnitt 3
Andere Zulagen

§ 56    Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

§ 57    (aufgehoben)

§ 58    Zulagen für besondere Erschwernisse

§ 59    Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

§ 60    Zulage bei mehreren Ämtern

§ 61    Zulagen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

§ 62    Ausgleichszulagen für den Wegfall von Stellenzulagen

§ 62a  Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

 

Abschnitt 5
Vergütungen

§ 63    Mehrarbeitsvergütung

§ 64    Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst

 

Abschnitt 6
Leistungsorientierte Besoldung

§ 65    Leistungsorientierte Besoldung

 

Abschnitt 7
Auslandsbesoldung

§ 66    Auslandsbesoldung

 

Abschnitt 8
Anwärterbezüge

§ 67    Anwärterbezüge

§ 68    Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

§ 69    Anwärtersonderzuschläge

§ 70    Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

§ 71    Anrechnung anderer Einkünfte

§ 72    Kürzung der Anwärterbezüge

 

Abschnitt 9
Jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen

§ 73    Jährliche Sonderzahlung

§ 74    Vermögenswirksame Leistungen

 

Abschnitt 10
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 75    Übergangsregelungen bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

§ 76    (aufgehoben)

§ 77    (aufgehoben)

§ 78    (aufgehoben)

§ 79    Übergangsvorschrift durch die Neuregelung der Ruhegehaltfähigkeit von unbefristeten Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen

§ 80    Künftig wegfallende Ämter

§ 81    Körperschaftsbeamtinnen und -beamte

§ 82    Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis
§ 83    Übergangsregelung zum Familienzuschlag

Anlagen I bis X


 

Ab hier das alte Besoldungsgesetz von Hamburg

Stand: 22.12.2006

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 Landesbesoldungsordnungen

§ 3 a Besoldung der Professoren sowie der hauptamtlichen Präsidiums- und Dekanatsmitglieder von Hochschulen

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 Anrechnung von Sachbezügen

§ 6 Sondervorschriften für polizei- oder feuerwehrdienstunfähige Beamte

§ 7 Vorschriften für Körperschaftsbeamte

§ 8 Künftig wegfallende Ämter

Anlage 1: Landesbesoldungsordnung A

.

§ 1 Geltungsbereich

(1) 1 Dieses Gesetz regelt, soweit nicht unmittelbar bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamte) und der Beamten der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte); ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. 2 Es regelt ferner die Aufwandsentschädigungen.(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für die Richter; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter.
(3) Auf die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände findet das Gesetz keine Anwendung.

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 Landesbesoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, B und W, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen -.

§ 3a
Besoldung der Professoren sowie der hauptamtlichen Präsidiums- und Dekanatsmitglieder von Hochschulen
(1) 1 Über die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert am 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), in der jeweils geltenden Fassung entscheidet bei

hauptamtlichen Mitgliedern des Präsidiums einer Hochschule die für das Hochschulwesen zuständige Behörde nach Anhörung des Vorsitzenden des Hochschulrats,

hauptamtlichen Mitgliedern eines Dekanats einer Fakultät der Universität Hamburg und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg das Präsidium der Hochschule,

hauptamtlichen Mitgliedern des Dekanats der Medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums Hamburg- Eppendorf (UKE) die für das Hochschulwesen zuständige Behörde,

Professoren das Präsidium der Hochschule,

Professoren im UKE der Dekan im Benehmen mit dem Vorstand,

dem Präsidenten der Hochschule der Polizei Hamburg die nach dem Gesetz über die Hochschule der Polizei Hamburg vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 614) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde,

Professoren der Hochschule der Polizei Hamburg der Präsident im Einvernehmen mit der nach dem Gesetz über die Hochschule der Polizei Hamburg zuständigen Behörde,

Professoren der Hochschule für Finanzen Hamburg der Präsident sowie der Vizepräsident im Einvernehmen mit der nach dem Gesetz über die Hochschule für Finanzen Hamburg vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 517, 518) zuständigen Behörde.

(2) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Absatz 1 Satz 1 BBesG genannten Personenkreis werden für das Jahr 2001 für den Bereich der Fachhochschulen auf 61 000 Euro und für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 71 000 Euro festgestellt.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

das Nähere über die Gewährung von Leistungsbezügen, insbesondere über ihre Bemessung, ihre Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und ihre Ruhegehaltfähigkeit sowie über die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Gewährung,

dass Forschungs- und Lehrzulagen aus der Hochschule zugeflossenen Mitteln privater Dritter nach § 35 Absatz 1 BBesG an Professoren vergeben werden können, sowie die dafür geltenden Voraussetzungen und Verfahren.

(4) Der Senat kann die in Absatz 3 enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung auf die für das Hochschulwesen zuständige Behörde weiter übertragen mit der Maßgabe, dass die Verordnung im Einvernehmen mit der Senatskanzlei, der für die Finanzen sowie der für das Personalwesen zuständigen Behörden erlassen wird.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 Anrechnung von Sachbezügen

(1) 1 Die mit einem Amt verbundenen Sachbezüge, insbesondere Dienstwohnung, in Natur gewährte Verpflegung, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel, Jagdnutzung, Nutzung von Dienstgrundstücken, werden vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet. 2 Den vom Senat im Einzelnen zu bestimmenden Beamten kann aus dienstlichen Gründen ein Dienstkraftfahrzeug unentgeltlich zur regelmäßigen oder gelegentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 erforderlichen Bestimmungen erlässt der Senat durch Rechtsverordnung.

§ 6 Sondervorschriften für polizei- oder feuerwehrdienstunfähige Beamte

(1) 1 Polizei- oder feuerwehrdienstunfähige Beamte auf Lebenszeit, die vor Vollendung des achtundfünfzigsten Lebensjahres aus dem Polizeivollzugsdienst oder dem Feuerwehrdienst in eine gleichwertige oder als gleichwertig geltende Laufbahn übertreten, erhalten ihr bisheriges Grundgehalt einschließlich Amtszulagen und ruhegehaltfähiger Stellenzulagen und steigen in den Dienstaltersstufen ihrer bisherigen Besoldungsgruppe auf. 2 Sie erhalten außerdem eine einmalige Zuwendung. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte auf Probe, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, polizei- oder feuerwehrdienstunfähig geworden sind.

(2) 1 Die Zuwendung beträgt vor Vollendung

des fünfundfünfzigsten Lebensjahres das Siebenfache,

des sechsundfünfzigsten Lebensjahres das Fünffache,

des siebenundfünfzigsten Lebensjahres das Vierfache,

des achtundfünfzigsten Lebensjahres das Dreifache

der Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen) des letzten Monats. 2 Sie darf jedoch folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:

Vor Vollendung

des fünfundfünfzigsten Lebensjahres 3580 Euro,

des sechsundfünfzigsten Lebensjahres 2560 Euro,

des siebenundfünfzigsten Lebensjahres 2050 Euro,

des achtundfünfzigsten Lebensjahres 1540 Euro.

(3) 1 Maßgebend für die Höhe der Zuwendung ist das Lebensalter in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Übertritt in eine gleichwertige oder als gleichwertig geltende Laufbahn gestellt worden ist. 2 Die Zuwendung ist zum Zeitpunkt des Übertritts zu zahlen. 3 Als Zeitpunkt des Übertritts gilt der Tag, mit dem die Versetzung wirksam wird.

(4) Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn das Beamtenverhältnis vor Ablauf von vier Jahren nach dem Übertritt des Beamten in die andere Laufbahn oder vor Vollendung seines fünfundfünfzigsten Lebensjahres durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst nach dem Hamburgischen Disziplinargesetz endet.

§ 7 Vorschriften für Körperschaftsbeamte

(1) 1 Neben der Besoldung dürfen den Körperschaftsbeamten Aufwandsentschädigungen und sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die Landesbeamten geltenden Regelungen mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde gewährt werden. 2 Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- oder geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihren Dienstherren erhalten.

(2) Soweit der Senat durch dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, erlassen die entsprechenden Organe der juristischen Personen des öffentlichen Rechts für ihren Bereich die erforderlichen Bestimmungen; dabei darf über die Regelungen für die Landesbeamten nicht hinausgegangen werden.

§ 8 Künftig wegfallende Ämter

1 Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang 1 zu den Landesbesoldungsordnungen aufgeführt. 2 Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. 3 Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt inne hat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in der Landesbesoldungsordnung A ausgebrachtes Amt möglich ist.


 

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