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§ 36 Ruhestand auf Antrag
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn
1. er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte, oder
2. er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt oder
3. die Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 Satz 2 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung § 47 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im öffentlichen Dienst desselben Dienstherrn.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
(4) Zeitpunkt und Grund der Entlassung sind dem Beamten schriftlich bekannt zu geben.
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