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§ 34 Gnadenrecht
Der Beamte ist zu entlassen, wenn er
1. sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen (§ 62), oder
2. nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in das Beamtenverhältnis berufen worden ist oder
3. dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
4. zur Zeit seiner Ernennung Mitglied des Deutschen Bundestages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niedergelegt hat oder
4. ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist außer bei Beamten auf Widerruf § 47 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Bei einer Entlassung nach Satz 1 Nummer 3 gilt § 36 Absatz 2 . 4 Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Beamte auf Probe, die nach Bestehen der Laufbahnprüfung ernannt wurden, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, beamtete Professoren an staatlichen Hochschulen, Ehrenbeamte und solche Beamte, die zur Zeit ihrer Wahl in den Deutschen Bundestag bereits Angehörige des öffentlichen Dienstes waren.
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