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§ 13 Laufbahn
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
2. nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
3. der Ernannte nach § 6 Absatz 2 nicht ernannt werden durfte, eine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 nicht zugelassen war und der Senat die Ausnahme nicht nachträglich zulässt.
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt worden war.
(3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
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