Hamburgisches Beamtengesetz: § 140

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§ 140 

Die nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen eingetretenen Rechtswirkungen sind auch im Rahmen dieses Gesetzes zu berücksichtigen; insbesondere ist die Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis, dessen Begründung nach § 7 des genannten Gesetzes nicht berücksichtigt werden kann, nicht nach § 112 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) oder § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig.


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