Hamburgisches Besoldungsstrukturgesetz (Entwurf)

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/12727

Hamburgisches Besoldungsstrukturgesetz (Entwurf vom 23.08.2023)

 

1. Anlass

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung aus der bisherigen Besoldungspraxis und dem System der Besoldungsstruktur abgeleitet, dass die Besoldungsgesetzgeber als
Bezugsgröße für die Bemessung des Grundgehalts eine Alleinverdienerfamilie mit zwei Kindern gewählt hätten (std. Rspr. seit BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 –, juris, Rn. 63). Unter dieser Annahme müsste die Besoldung so bemessen sein, dass die Beamtin oder der Beamte – zusammen mit den Familienzuschlägen für die Ehepartnerin oder den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten kann (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47 m. w. N.).

Die Bezugsgröße der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie ist von der Rechtsprechung allein aus der bisherigen Besoldungspraxis des Besoldungsgesetzgebers abgeleitet und im Weiteren zur Grundlage der vorgenommenen Berechnungen gemacht worden. Sie ist weder ein Abbild der Wirklichkeit noch „Leitbild der Beamtenbesoldung“ (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47).

Die vom Bundesverfassungsgericht der bisherigen Struktur der Besoldung entnommene Bezugsgröße stimmt mit der tatsächlichen Erwerbssituation in Beamtenfamilien in Hamburg bereits seit geraumer Zeit nicht mehr überein. Vor diesem Hintergrund soll mit diesem Gesetzentwurf – wie bereits in dem Gesetzgebungsverfahren zum Hamburgischen Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen
vom 11. Oktober 2022 angekündigt – das bislang als Bezugsgröße angenommene AlleinverdienerFamilienmodell an die aktuelle Lebenswirklichkeit angepasst und die besoldungsrechtliche Bezugsgröße für die Bemessung der Alimentation erstmals ausdrücklich (neu-)bestimmt werden.

Darüber hinaus hat sich das Bundesverfassungsgericht in einem weiteren Beschluss vom 4. Mai 2020 erneut mit der Alimentation kinderreicher Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten befasst. Bis dahin galt die sog. Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris), in dem das BVerfG konkrete Vorgaben zur Berechnung der ausreichenden Alimentation gemacht und damit die Fachgerichte Drucksache 22/12727 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode berechtigt hatte, eine unzureichende Besoldung festzustellen, die Differenz zur mindestens zu gewährenden Alimentation selbst zu berechnen und diesen Betrag den Beamtinnen und Beamten unmittelbar zuzusprechen. Auf Grund der rückwirkend zum 1. Januar 2011 erfolgten Erweiterung des sozialrechtlichen Leistungsspektrums um Leistungen für Bildung und Teilhabe, welche zusätzlich zu den herkömmlichen Regelsätzen gewährt werden, kommt das Gericht in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher (Beamten-)Familien in ihren Einzelheiten von Zeit und Zeit neu konkretisiert werden müssen und diese auf Grund der
grundlegenden Umgestaltung der als Vergleichsmaßstab herangezogenen sozialen Grundsicherung zu aktualisieren sind (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, – 2 BvL 6/17 –, juris, Rn. 38).

Auf Grund der in dieser Entscheidung erfolgten Aktualisierung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe ist es erforderlich, die Alimentation der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und ihrer Familien mit mehr als zwei Kindern entsprechend anzupassen.

Unabhängig davon sollen aus familienpolitischen Gründen Familien mit Kindern insgesamt entlastet und gestärkt werden. Daher werden die kinderbezogenen Familienzuschläge nicht nur für kinderreiche Familien deutlich erhöht.

2. Inhalt des Gesetzentwurfs

Mit diesem Gesetzentwurf erfolgt im Wesentlichen zunächst eine Bestimmung der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße an die in den vergangenen Jahrzehnten eingetretenen gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklung innerhalb der (Beamten-)
Familien (hierzu nachfolgend unter a). In Einzelfällen, in denen ein von dem zugrunde gelegten Zwei-Verdiener-Modell abweichendes Familienmodell gelebt wird, kann dies zur Folge haben, dass die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben – der Abstand der Beamtenbesoldung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende muss mindestens 15 % betragen (vierter Parameter) – nicht erfüllt werden. Dem wird dadurch begegnet, dass diesen Besoldeten ein den kinderbezogenen Familienzuschlag ergänzender Besoldungsergänzungszuschuss nach §45a HmbBesG gewährt wird (hierzu nachfolgend unter b). Schließlich werden die kinderbezogenen Familienzuschläge deutlich erhöht (hierzu nachfolgend unter c).

a. (Neu-)Bestimmung der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße

In Anbetracht der Tatsache, dass die bisher vom Bundesverfassungsgericht aus der Besoldungsstruktur abgeleitete besoldungsrechtliche Bezugsgröße der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie nicht mehr mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt, ist es angezeigt, das bislang als Bezugsgröße angenommene Familienmodell an die aktuelle Lebenswirklichkeit anzupassen und die besoldungsrechtliche Bezugsgröße für die Bemessung der Alimentation erstmals ausdrücklich (neu) zu bestimmen. Mit diesem Gesetzentwurf wird die vierköpfige Zwei-Verdiener-Familie daher als neue besoldungsrechtliche Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung definiert. Dies hat zur Folge, dass bei der Bemessung der Amtsangemessenheit der Besoldung zukünftig auch das Einkommen des Ehegatten oder der Ehegattin bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners berücksichtigt wird.

b. Besoldungsergänzungszuschuss

Um auszuschließen, dass die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten (Negativ-)Kriterien des vierten Parameters in Einzelfällen erfüllt werden, wird den Besoldeten mit diesem Gesetzentwurf zudem ein den kinderbezogenen Familienzuschlag ergänzender Besoldungsergänzungszuschuss nach §45a HmbBesG gewährt. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch bei Familien, in denen ein Familieneinkommen nicht in der bei der Bemessung der Besoldung zu Grunde gelegten Höhe erzielt
wird, weil der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin keinen oder nur einen nicht ausreichenden Hinzuverdienst erhält, der gebotene Mindestabstand zur Grundsicherung gewahrt ist. Gleiches gilt bei der Alimentation von Familien mit mehr als zwei Kindern.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 konkretisiert, dass bei Nichteinhaltung des Mindestabstands zur Grundsicherung für Arbeitsuchende allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips liegt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –juris, Rn. 48). Ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot wird angenommen,
wenn die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe um weniger als 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegt.

Der Besoldungsergänzungszuschuss ist so bemessen, dass das Familieneinkommen der Beamtinnen und Beamten den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau übersteigt.

c. Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge

Im Hinblick auf die aktualisierten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris) ist eine Überprüfung der amtsangemessenen Alimentation von Familien mit mehr als zwei Kindern erforderlich gewesen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass der bisherige Familienzuschlag für das dritte Kind oder weitere Kinder in Höhe von 385,69
Euro nicht ausreicht, damit der Mehrbedarf bezüglich der Grundsicherungsleistungen gedeckt wird. Der Betrag war daher anzupassen.

Unabhängig davon sollen Familien mit Kindern ohnehin langfristig gestärkt und entlastet werden, weshalb mit diesem Gesetzentwurf die kinderbezogenen Familienzuschläge für alle Familien mit Kindern deutlich erhöht werden.

Die auf die jeweiligen Fallgruppen entfallenden Beträge im Familienzuschlag werden daher wie folgt erhöht (alle Beträge in Euro):

Fallgruppe Aktuell Neu für 2022 Neu für 2023
Betrag für erste und zweite Kinder 124,81 170,00 170,00
Betrag für dritte und weitere Kinder 385,69 725,00 800,00

Wegen der sonstigen Änderungen im Hamburgischen Besoldungsgesetz und im Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetz wird auf den beigefügten Gesetzentwurf verwiesen.

2. Kosten – Auswirkungen auf den Haushalt

Für den Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der Landesbetriebe und Hochschulen ergibt sich durch die Einführung des Besoldungsergänzungszuschusses und der Erhöhung der Familienzuschläge eine Belastung von 62 Mio. Euro in 2023. Davon entfallen ca. 29 Mio. Euro auf die Nachzahlungen für das Jahr 2022 und ca. 33 Mio. Euro p. a. ab dem Jahr 2023.

Für die rückwirkende Gewährung höherer Familienzuschläge an Widersprechende und Klägerinnen und Kläger für dritte und weitere Kinder sind Kosten in Höhe von ca. 2,3 Mio. Euro zu erwarten. Zur finanziellen Unterstützung der betroffenen Bereiche der Kernverwaltung sowie die Landesbetriebe und Hochschulen aus daraus resultierenden Kosten sind für das Jahr 2022 zentral Rückstellungen gebildet und ab dem Jahr 2023 dafür Vorsorge in den zentralen Ansätzen des Einzelplans 9.2 getroffen worden. Entsprechende Ermächtigungsüberträge werden im Rahmen der Bewirtschaftung bereitgestellt und künftig im Rahmen der Haushaltsaufstellung berücksichtigt.

Durch die Einführung der Zulage für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Notfallsanitäterausbildung werden jährliche Mehraufwendungen in Höhe von rd. 170 Tsd. Euro erwartet. Die Mehrkosten werden im Rahmen der Bewirtschaftung 2023/2024 durch den Aufgabenbereich Feuerwehr aufgefangen. Für die Haushaltsjahre ab 2025 werden die entsprechenden Kosten im Rahmen der kommenden Haushaltsplanaufstellung innerhalb des Einzelplans 8.1 berücksichtigt.

3. Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach §53 Beamtenstatusgesetz bzw. §93 Hamburgisches Beamtengesetz

Der Gesetzentwurf mit Begründung wurde mit Schreiben des Personalamts vom 23. Mai 2023 dem dbb hamburg – beamtenbund und tarifunion –, dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) – Bezirk Nord –, dem Deutschen Hochschulverband (DHV) – Landesverband Hamburg –, dem Hochschullehrerbund (hlb) - Landesverband Hamburg – e. V., dem Hamburgischen Richterverein (HmbRiV), der Vereinigung hamburgischer Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (VHmbVwRi) und der Neuen Richtervereinigung e. V – Landesverband Hamburg – mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet.

Der hlb und die Neue Richtervereinigung e.V. – Landesverband Hamburg – haben keine Stellungnahme abgegeben, die VHmbVwRi hat erklärt, keine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abzugeben, zugleich aber darum gebeten aus ihrer Sicht erforderliche Anpassungen der R-Besoldung künftig zu beachten.

Die folgenden Forderungen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Interessenverbände wurden nicht bzw. allein durch Klarstellungen in der Gesetzesbegründung berücksichtigt:

a. Der dbb kritisiert das Gesetzesvorhaben als verfassungswidrig. Er fordert die Grundgehälter sowie der ruhegehaltfähigen Zulagen für alle Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger auf ein verfassungsgemäßes Niveau zu heben. Der DGB regt an, das Besoldungsstrukturgesetz zu nutzen, um die Attraktivität der Besoldung und Versorgung im Vorgriff auf die anstehende Tarifrunde im Vergleich mit dem Bund und den anderen Ländern zu stärken. Der DHV fordert die Anhebung aller Grundgehaltssätze, so dass auch bei Beamtinnen und Beamten, die nicht über Einkünfte eines Partners oder einer Partnerin verfügen, der erforderliche Mindestabstand zur Grundsicherung eingehalten wird.

Der HmbRiV kritisiert die Höhe der Besoldung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als nicht amtsangemessen und für die Nachwuchskräftegewinnung und -bindung zu unattraktiv.

Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:
Mit seiner Kritik an den vorgesehenen Regelungen verkennt der dbb das mit dem Gesetzesvorhaben verfolgte Ziel und die darin beschriebenen Maßnahmen. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes und seiner Begründung wird die bereits im Rahmen des Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Prüfung der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzuhaltenden Mindestabstands zur Grundsicherung (vierter Parameter) begonnene Befassung mit den Voraussetzungen der Berechnungen fortgesetzt. In der Folge wird die zur Bemessung einer amtsangemessenen Besoldung erforderliche Bezugsgröße für die hamburgische Besoldung ausdrücklich bestimmt. Damit wird die bisherige, vom Bundesverfassungsgericht allein aus der Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße ersetzt. Die neu definierte Bezugsgröße orientiert sich an dem aktuellen, nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Daten ergebenden
Familienbild.

In einem weiteren Schritt werden die sich aus der veränderten Bezugsgröße ergebenden, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen Änderungen in der Besoldungsstruktur vollzogen und der Besoldungsergänzungszuschuss als zusätzliches besoldungsrechtliches Instrument geschaffen.

Auf der Grundlage der neu formulierten, auch für die zukünftige Bemessung der Besoldung maßgeblichen Bezugsgröße ergibt die Überprüfung der derzeit gewährten Besoldung, dass sie den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen aus den Jahren 2015 und 2020 entspricht und insbesondere der gebotene Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau einer vierköpfigen Partnerbedarfsgemeinschaft eingehalten ist.

Die derzeit gewährte Besoldung ist daher nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen, eine Anhebung der Grundbesoldung über das bisherige Niveau ist nicht geboten. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter der Gesetzesbegründung verwiesen.

Die Anregungen des DGB und des HmbRiV zur Anhebung der Besoldung, um die Attraktivität der Freien und Hansestadt Hamburg als Dienstherrin zu steigern, sind nicht Gegenstand des aktuellen Vorhabens, sondern werden im Nachgang zu einem für den Herbst dieses Jahres erwarteten Tarifergebnis mit dem nächsten Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung zu prüfen und zu bewerten sein.

Die Forderung des DHV wird im Ergebnis durch die Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses in den genannten Fällen erfüllt.

b. Der dbb fordert die Anhebung auch des Familienzuschlags der Stufe 1 zum 1. Januar 2022.

Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:

Eine Anhebung des Familienzuschlags der Stufe 1 (sog. „Verheiratetenzuschlag“) ist aus Sicht des Senats nicht geboten. Das für die Beschreibung der Bezugsgröße ermittelte aktuelle Familienbild einer Familie mit zwei berufstätigen Personen, die gemeinsam zur Deckung der Bedarfe der Familie beitragen, gibt keinen Anlass für eine Erhöhung des Betrages, der im
Wesentlichen der Deckung durch die Eheschließung begründeter zusätzlicher Bedarfe dient.

c. Der dbb fordert, dass der Besoldungsergänzungszuschuss an linearen Anpassung teilnimmt.

Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:
Die Höhe des Besoldungsergänzungszuschusses ergibt sich sowohl aus der konkreten Höhe der Besoldung aus den Stufen der Besoldungsgruppen sowie aus dem Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Er wird zukünftig im Rahmen der Besoldungsanpassungsgesetze für die jeweiligen Besoldungsgruppen und -stufen auf Basis der dann aktuellen Werte neu bestimmt werden. Eine pauschale Anpassung entsprechend der jeweils gewährten Besoldungsanpassung würde den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht.

d. Der dbb kritisiert das in dem Gesetzentwurf beschriebene Familienbild als althergebracht.

Patchworkfamilien, gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie kinderlose Partnerschaften blieben ebenso unberücksichtigt wie Alleinerziehende, die insbesondere auf Zuschüsse angewiesen seien.

Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:
Das der Bezugsgröße zugrundeliegende Familienbild berücksichtigt zwei Ehepartner, die gemeinsam zum Familieneinkommen beitragen, sowie die Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigt werden. Da sich aus der Eheschließung gegenseitige Unterhaltsverpflichtungen ergeben, wird nur diese Form der Partnerschaft berücksichtigt, das Geschlecht der Ehegatten
ist für diese Betrachtungen ohne Bedeutung.

Sowohl bei kinderlosen Paaren als auch bei Alleinerziehenden verändert sich die für den Vergleich mit den Grundsicherungsniveau maßgebliche Bezugsgröße, so dass die Berechnungen, die in der Begründung umfassend beschrieben sind, keine durch einen Besoldungsergänzungszuschuss auszugleichende Bedarfe ergeben. Alleinerziehende Beamtinnen und
Beamte in Teilzeit haben es durch ihren Anspruch auf Reduzierung ihres Teilzeitumfangs selbst in der Hand, die ihnen gewährte Besoldung zu erhöhen, so dass es eines ergänzenden Besoldungszuschusses nicht bedarf.

e. Der dbb fordert die Einbeziehung zusätzlicher Einkunftsarten in die Bemessung des Besoldungsergänzungszuschusses.

Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:
Die bei der Berechnung des Familieneinkommens maßgeblichen Einkommen orientieren sich an den bereits im Beamtenversorgungsrecht bei einer Kürzung von Versorgungsbezügen anerkannten Einkunftsarten. Die Berücksichtigung weiterer Einkunftsarten erscheint im Rahmen einer einheitlichen Rechtsgestaltung nicht geboten.

f. Der dbb und der DHV fordern die Gewährung der Nachzahlung für kinderreiche Familien für alle betroffenen kinderreichen Familien der Jahre 2014 – 2021.

Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:
Ein Anspruch auf eine nicht gesetzlich geregelte Besoldung ergibt sich nach der Rechtsprechung des BVerfG zur sog. zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen nur in den Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte den von ihm behaupteten Anspruch gegenüber seinem Dienstherren zeitnah innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres geltend gemacht hat.

Siehe dazu die Ausführungen in der Begründung zu Artikel 4, §2.
Für eine darüberhinausgehende Leistung besteht kein Anlass.

g. dbb, DGB und HmbRiV kritisieren das Erfordernis, dass die Betroffenen für die Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses die finanzielle Situation der Familie anzeigen müssten. Der DGB fordert, dass die Berechtigten regelmäßig aktiv auf die Möglichkeit einer entsprechenden Anzeige hingewiesen werden.

Auch sollten für bestimmte Konstellationen eine Beratung seitens der Dienstherrin gewährleistet werden.

Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:
Die für die Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses erforderlichen Informationen liegen der Dienstherrin nicht vor. Ebenso wie bei der Gewährung z.B. der kinderbezogenen Familienzuschläge ist sie deshalb auf die aktive Mitwirkung der Beamtin oder des Beamten angewiesen, damit sie ihrer Pflicht zur Gewährung der gesetzlich zustehenden Besoldung erfüllen
kann. Im Rahmen der Einführung des Besoldungsergänzungszuschusses sind umfassende Informationen beabsichtigt, insbesondere sollen die konkret in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten persönlich angeschrieben
werden.

h. Der DGB stellt die beabsichtigte Zuordnung des Amtes „Direktorin oder Direktor bei der Bürgerschaft“ zur Besoldungsgruppe B 7 (Anlage II zum HmbBesG) im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Gesamtgefüge infrage.

Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:
Es handelt sich um ein in der Besoldungsordnung ausgewiesenes Einzelamt, dessen Zuordnung zur Besoldungsgruppe B 7 keinerlei Auswirkungen auf das Gesamtgefüge im Bereich der B-Besoldung hat. Im Übrigen wird auf die Gesetzesbegründung (zu Artikel 2 Nr. 7) verwiesen.

i. Der DGB schlägt darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Besoldung in Hamburg vor:

aa. Entfristung der Angleichungszulage und Einbau in die Tabelle.

Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:
Mit der Gewährung einer Angleichungszulage wird nach den bekannten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts ein Ausgleich für eine vorübergehende strukturelle Differenz zwischen Besoldungs- und Tarifentwicklung geschaffen und für den Zeitraum bis 2025 sichergestellt, dass die Entwicklung der Besoldung nicht erheblich hinter der Entwicklung der Tarifentgelte im
öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zurückbleibt. Ab dem Jahr 2026 wird dies nicht mehr erforderlich sein,
da die unterschiedliche Entwicklung dann abgeschlossen sein wird.

bb. Kopplung der Versorgung an die Besoldung der Aktiven und Streichung der mit der Neugestaltung des Sonderzahlungsrechts geschaffenen besonderen Abzugsbeträge für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:

Mit der Neugestaltung des Sonderzahlungsrechts im Jahr 2011 durch das Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die
Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454) wurde die jährliche Sonderzahlung auf 1.000 Euro für aktive Beamtinnen und Beamten und 500 Euro für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in den Besoldungsgruppen bis A 12 festgesetzt. Der Betrag der Sonderzahlung für Aktive wurde im Folgejahr in die Tabellen integriert. Die Verminderung des Betrags bei den Versorgungsempfängerinnen und -empfängern in den
Besoldungsgruppe bis A 12 bzw. dessen vollständige Herausrechnung in den höheren Besoldungsgruppen erfolgte durch die
kritisierten Abzugsbeträge. Eine Streichung der Abzugsbeträge würde die Gewährung einer höheren Sonderzahlung für
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger bedeuten. Dies erscheint nicht geboten.

cc. Weiterentwicklung von Stellenzulagen durch Erhöhung der Polizei, Feuerwehrund Justizvollzugszulage auf mindestens
das Niveau des Durchschnitts der anderen Länder, deren Dynamisierung sowie die Wiedereinführung der Ruhegehaltfähigkeit
Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:

Die Erhöhung, die Einführung einer Dynamisierung sowie die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen nach den §§ 49 bis 55(a) HmbBesG ist nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsverfahrens. Die Prüfung, ob die allgemeine Entwicklung oder die Rechtsprechung Anlass für die Anpassung bestehender Zulagen oder die Einführung weiterer Zulagen bietet, ist regelmäßige Aufgabe des Personalamts, aber nicht Gegenstand des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens.

dd. Wiedereinführung der Freien Heilfürsorge ee. Neubewertung des Justizwachtmeisterdienstes

ff. Erhöhung der Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter

Zu dd. bis ff. nimmt der Senat wie folgt Stellung:
Diese Themen sind nicht Gegenstand des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens.

j. Der HmbRiV kritisiert, dass die für den Abstand zur Grundsicherung herangezogene Besoldungsgruppe A 6 (Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt) nicht zutreffend sei. Das BVerfG sei insoweit bisher von untersten Besoldungsgruppen ausgegangen, die keiner Ausbildung bedurften.

Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:
In Hamburg ist die niedrigste ausgewiesene Besoldungsgruppe die Besoldungsgruppe A 4. Da aber allen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 eine Amtszulage nach Anlage IX zum HmbBesG gewährt wird, liegt der Gesamtbetrag der sich daraus ergebenden Besoldung in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 über dem Betrag der sich für eine Beamtin oder einen Beamten in der Besoldungsgruppe A 6 im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, in dem keine Amtszulage gewährt wird, ergibt. Im Rahmen der Berechnungen wird daher stets auf die Besoldungsgruppe A 6 abgestellt. (siehe Begründung des Gesetzentwurfs zu A I 5.)

k. Der HmbRiV bemängelt den hohen Anteil familienbezogener Bezügebestandteile an der Besoldung.

Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung: Dies ist Folge der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG zu dieser Thematik.

l. Der HmbRiV kritisiert unter Hinweis auf das Binnenabstandsgebot die Ausgestaltung des Besoldungsergänzungszuschusses.
Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:
Der Besoldungsergänzungszuschuss ist als familienbezogener Besoldungsbestandteil anzusehen und ist als solcher bei der Überprüfung des amtsbezogenen Besoldungsabstands nicht relevant. Das BVerfG hat bei seinen Überprüfungen der Auswirkungen der vorgelegten Regelungen auf das Abstandsgebot familienbezogene Besoldungsbestandteile stets außer Betracht gelassen und ausschließlich die Veränderungen der Grundgehälter zueinander bewertet (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris). Bereits nach der geltenden Rechtslage ist es bei allen Dienstherren möglich, dass die Gesamtbesoldung einer kinderreichen Beamtin oder eines kinderreichen Beamten höher ist als die Gesamtbesoldung einer kinderlosen Beamtin oder eines kinderlosen Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe, ohne dass dieser Umstand jemals als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen worden ist.

4. Mitwirkung des Landespersonalausschusses nach §94 Hamburgisches Beamtengesetz

Der Landespersonalausschuss hat dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 6. Juli 2023 zugestimmt.

5. Norddeutsche Kooperation
Die norddeutschen Länder wurden im Rahmen des von den Regierungschefs der norddeutschen Länder am 11. April 2007 vereinbarten Konsultationsverfahrens mit Schreiben vom 23. Mai 2022 beteiligt. Bedenken oder Einwände gegen den Gesetzentwurf wurden nicht erhoben.

6. Vorwegüberweisung an den Ausschuss
Um sicherzustellen, dass Nachzahlungen für das Jahr 2022 möglichst zügig erfolgen können, wird die Vorwegüberweisung in den zuständigen Ausschuss beantragt.

7. Petitum
Der Senat beantragt, die Bürgerschaft möge das nachstehende Gesetz beschließen.


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Red 20231101

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