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§ 135
(1) 1Die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) ist nur zulässig zur Verleihung eines Amtes als
1. Oberbaudirektor,
2. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter,
3. Bezirksamtsleiter,
4. Professor (§ 130 Absatz 2),
5. Hochschuldozent (§ 132 a Absatz I),
6. Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent, Juniorprofessor (§ 133)
7. Präsident, hauptamtlicher Vizepräsident oder Kanzler einer Hochschule, hauptamtlicher Vizepräsident als Dekan einer Fakultät der Universität Hamburg oder der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Kanzler als Geschäftsführer einer Fakultät der Universität Hamburg oder der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Sinne von § 135 a. 2Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Amtszeit neun Jahre.
(2) 1Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Probezeit und die Laufbahnen sind nicht anzuwenden.
(3) 1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll und das neunundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Wird der Beamte auf Zeit im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(4) 1Der Beamte auf Zeit ist zu entlassen, wenn er seiner Verpflichtung nach Absatz 3 Satz 1, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht nachkommt. 2Die Entlassung wird mit dem Ablauf der Amtszeit wirksam.
(5) 1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, tritt der Beamte auf Zeit auch mit dem Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand. 2Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Zeit gilt auch mit dem Ablauf der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten. 3Wird ein Bezirksamtsleiter abberufen, gilt er mit der Mitteilung über die Abberufung als in den einstweiligen Ruhestand versetzt; Satz 2 gilt entsprechend.
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