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§ 76b
(1) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes kann gleichzeitig durch Verwaltungsakt die Arbeitszeit auf mindestens drei Viertel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt werden, wenn in bestimmten Bereichen aufgrund der Arbeitsmarktlage oder zwingender dienstlicher Belange ein erhebliches öffentliches Bedürfnis an der Teilzeitbeschäftigung besteht. Durch weitere Ernennungen wird die Festsetzung der Arbeitszeit nicht berührt.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann jederzeit mit Zustimmung des Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werden. Nach fünf Jahren soll sie auf Antrag des Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werden.
(3) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 gilt § 69 Absatz 2 Satz 4 mit der Maßgabe, dass sich die zulässige zeitliche Beanspruchung durch eine Nebentätigkeit um die Differenz zwischen der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung und der Vollzeitbeschäftigung erhöht.
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