Hamburgisches Beamtengesetz: § 8 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

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§ 8 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

(1) Einer Ernennung bedarf es

1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,

2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 5 Absatz 1),

3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),

4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte »unter Berufung in das Beamtenverhältnis« mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz »auf Lebenszeit«, »auf Zeit« mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, »auf Probe«, »auf Widerruf« oder »als Ehrenbeamter«,

2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,

3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Fehlen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 in der Ernennungsurkunde die Worte »unter Berufung in das Beamtenverhältnis«, liegt eine Ernennung nicht vor; fehlen nur die dort vorgeschriebenen Zusätze, hat der Beamte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf, ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz »auf Zeit« enthalten, fehlt aber die Angabe der Zeitdauer der Berufung, gilt der Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz bestimmt ist. Entspricht die Ernennungsurkunde in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummern 2 und 3 nicht der vorgeschriebenen Form, liegt eine Ernennung nicht vor; der Beamte behält seinen bisherigen Rechtsstand.


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