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Zur Übersicht des Hamburgischen Beamtengesetzes
§ 95 Mitglieder
(1) 1Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. 2Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(2) Der Senat regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.
(3) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, zum Bezirksabgeordneten oder zum Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren.
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