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§ 23 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern
1. ein nach § 18 Absatz 2 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
3. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 werden für den allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechtswissenschaft, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie der Verwaltungswissenschaft als gleichwertig anerkannt.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 10. September 1971 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1557) erworben werden.
(4) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 oder 3 kann nach Maßgabe des § 5 c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.
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