Hamburgisches Beamtengesetz: § 129 Dienstrechtliche Stellung

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§ 129 Dienstrechtliche Stellung

(1) Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind nur insoweit anzuwenden, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lehr- oder Forschungstätigkeit des Professors, Juniorprofessors oder Hochschuldozenten steht.

(2) 1Die Übernahme wissenschaftlicher und künstlerischer Nebentätigkeiten gegen Vergütung sowie mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängender selbständiger Gutachtertätigkeiten durch Professoren oder Juniorprofessoren ist der zuständigen Behörde über den Präsidenten der Hochschule anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie einer Genehmigung bedarf oder nicht. 2In der Anzeige sind Angaben über Art und Umfang der Nebentätigkeit zu machen. 3In der Rechtsverordnung auf Grund des § 73 kann bestimmt werden, inwieweit die Anzeigepflicht, insbesondere bei Nebentätigkeiten geringeren Umfangs, entfällt.


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