Hamburgisches Beamtengesetz: § 115 Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugs

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§ 115 Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugs

(1) Die Beamten der Bürgerschaft sind Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch den Präsidenten der Bürgerschaft ausgesprochen. Entscheidungen nach § 6 Absatz 3, § 33 Absatz 5 Satz 2, § 45 Absatz 3 und § 75 trifft der Präsident der Bürgerschaft.

(2) Der Präsident der Bürgerschaft ist abweichend von § 3 Absatz 1 oberste Dienstbehörde der Beamten der Bürgerschaft. Er nimmt den von den Beamten der Bürgerschaft dem Staate nach § 62 zu leistenden Diensteid ab.


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