Hamburgisches Beamtengesetz: § 21 Aufstieg

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§ 21 Aufstieg

(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
1. a) der Abschluss einer Realschule oder

b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ohne Berufung in das Beamtenverhältnis von zwei Jahren oder

c) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

2.ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,

3.das Bestehen der Laufbahnprüfung.

(2) Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind die für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dem nicht die Eigenart des Ausbildungsverhältnisses entgegensteht.


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