Hamburgisches Beamtengesetz: § 55 Wohnungswahl, Dienstwohnung

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§ 55 Wohnungswahl, Dienstwohnung

(1) Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Begnadigungsrecht zu.
(2) Wird im Wege der Begnadigung der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt von diesem Zeitpunkt an § 56 entsprechend.


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