Hamburgisches Beamtengesetz: § 52 Schadensersatz

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§ 52 Schadensersatz

(1) 1Die Versetzung in den Ruhestand, und die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 10 Absätze 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. 2Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich zuzustellen, sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) 1Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 42 und 45, mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. 2Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.


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