Hamburgisches Beamtengesetz: § 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

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§ 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

(1) 1Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 47) geworden ist. 2Die §§ 48 bis 50 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, soweit es sich um Körperschaftsbeamte handelt, mit Zustimmung des Senats.


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