Hamburgisches Beamtengesetz: § 41 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit

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§ 41 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit

(1) 1Der Senat kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
1. Staatsräte,
2. den Leiter der staatlichen Pressestelle und dessen Stellvertreter,
3. den Polizeipräsidenten,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. 2Beamte auf Probe, die ein entsprechendes Amt bekleiden, können jederzeit entlassen werden.

(2) 1Ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen berührt wird, kann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 30 Absatz 2 nicht möglich ist. 2Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur innerhalb der Zahl der aus diesem Anlass fortfallenden Planstellen und nur innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes, das die Auflösung oder Verschmelzung der Behörde bestimmt, oder der Vorschrift zulässig, durch die der Aufbau der Behörde wesentlich geändert wird. 3Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.


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