Hamburgisches Beamtengesetz: § 37 Einstweiliger Ruhestand

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§ 37 Einstweiliger Ruhestand

(1) 1Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden. 2 § 36 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.


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