Hamburgisches Beamtengesetz: § 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens

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§ 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens

(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er
1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliert, sofern der Beamte nicht die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, oder
2. die gesetzliche Altersgrenze erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet, sofern nicht ein Fall des § 45 Absatz 3 vorliegt, oder
3. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ohne Berufung in das Beamtenverhältnis oder den Eintritt in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 6 Absatz 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Der Beamte ist mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen.

(4) Der Beamte ist mit der Berufung in das Richterverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) 1Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummern 1 und 3 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest; die Befugnis kann für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 3 auf andere Stellen übertragen werden. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 4 kann der Senat die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

(6) Das Beamtenverhältnis endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit dem Ende des Monats, in dem der Beamte die Altersgrenze erreicht.

(7) Das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der für seine Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, frühestens jedoch mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst allgemein oder im Einzelfall festgesetzten Zeit; im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung endet das Beamtenverhältnis zugleich mit der durch Rechtsvorschrift geregelten Beendigung des Vorbereitungsdienstes.


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