Hamburgisches Beamtengesetz: § 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

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§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) 1Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit die Probezeit für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als »befriedigend« bestanden und entsprechende Leistungen während der Probezeit gezeigt haben, abgekürzt werden kann. 2Durch die Laufbahnvorschriften wird ferner bestimmt, inwieweit
1. Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat,
2. bei Lehrkräften und in den Laufbahnen des höheren Dienstes Zeiten, die Beamte nach Bestehen oder Erfüllung der Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes oder nach Bestehen der Abschlussprüfung nach § 5 b Absatz 1 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 10. September 1971 in einem ihrer Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt haben, auf die Probezeit angerechnet werden können.

(3) Die Probezeit kann im Einzelfall durch den Landespersonalausschuss (§ 102) abgekürzt werden.


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