Hamburgisches Beamtengesetz: § 25 Laufbahnverordnungen

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§ 25 Laufbahnverordnungen

(1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 20 bis 23) andere nach § 18 Absatz 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen ferner, welche Zeiten einer für die Ausbildung des Beamten förderlichen beruflichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.


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