Hamburgisches Beamtengesetz: § 139

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§ 139 

1Früheren Beamten der Schutzpolizei oder der Landespolizei und ihren Hinterbliebenen, die auf Grund gesetzlicher Regelung wegen der Folgen einer Polizeidienstbeschädigung nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes versorgungsberechtigt sind, wird an Stelle dieser Versorgung die im Bundesversorgungsgesetz vorgesehene Versorgung gewährt. 2Waren die nach Maßgabe des Reichsversorgungsgesetzes zuletzt gewährten Bezüge höher als die auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes jeweils zustehenden Renten, wird der Unterschiedsbetrag als Ausgleichszulage neben der Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt.


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