Hamburgisches Beamtengesetz: § 130 Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

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§ 130 Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

(1) Die Professoren werden zu Beamten auf Lebenszeit ernannt, wenn sie nicht zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

(2) Professoren können zu Beamten auf Zeit ernannt werden.

 


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