Hamburgisches Beamtengesetz: § 125 (aufgehoben)

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§ 125 (aufgehoben)

(1) Auf die Strafvollzugsbeamten sind die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) § 121 gilt entsprechend für die Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes sowie des mittleren Werkdienstes beim Strafvollzug.

 


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