Hamburgisches Beamtengesetz: § 117 Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

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§ 117 Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

(1) Der Polizeivollzugsbeamte hat seine Amtspflichten unter Einsatz seiner Person, notfalls auch seines Lebens, zu erfüllen.

(2) 1Der Polizeivollzugsbeamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. 2Bei allen Handlungen hat er die Menschenwürde zu achten und zu schützen.

(3) 1Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Polizeivollzugsbeamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. 2Wird die Anordnung aufrechterhalten, muss der Polizeivollzugsbeamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist. 3Auf Verlangen des Polizeivollzugsbeamten hat der Vorgesetzte ihm schriftlich zu bestätigen, dass er die Anordnung aufrechterhalten hat. 4Die Bestätigung ist, sofern es die Umstände gestatten, vor Ausführung der Anordnung zu erteilen.


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