Hamburgisches Beamtengesetz: § 113 Verbot der politischen Betätigung in Uniform

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§ 113 Verbot der politischen Betätigung in Uniform

Für die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.


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