Hamburgisches Beamtengesetz: § 105 Beamtinnen und Beamte der Bürgerschaft

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§ 105 Beamtinnen und Beamte der Bürgerschaft

(1) 1Der Landespersonalausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Zur Gültigkeit der Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.


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