Hamburgisches Beamtengesetz: § 103 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

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§ 103 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

(1) 1Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. 3Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglieder des Landespersonalausschusses nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Beamtenbeisitzer eines für Disziplinarsachen zuständigen Gerichts nach dem Ergebnis eines Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens ihr Amt verlieren; § 64 ist nicht anzuwenden. 4Die vom Senat berufenen Mitglieder scheiden ferner durch Zeitablauf (§ 102 Absatz 3 Satz 3) oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 102 Absatz 3 Satz 4) aus ihrem Amt aus.
(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt noch bevorzugt werden.


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