Hamburgisches Beamtengesetz: § 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten

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§ 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten

§ 3 Absatz 6 , §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung bei anderen Leistungen, die nicht Versorgungsbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind.


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