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Zur Übersicht des Hamburgischen Beamtengesetzes
§ 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung
(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
1.die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
2.das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
3.sich
a)als Laufbahnbewerber (§ 6 Absatz 1 Nummer 4) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Bestehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
b)als anderer Bewerber (§ 6 Absatz 4) in einer Probezeit bewährt hat.
Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit setzt voraus, dass dem Beamten ein Amt verliehen ist oder wird.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.
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