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Zur Übersicht des Hamburgischen Beamtengesetzes
§ 70 Nebentätigkeit
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 69 Absatz 1 Satz 2 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder einer Testamentsvollstreckung,
b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft,
d) der Übernahme einer Treuhänderschaft,
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten an staatlichen Hochschulen sowie Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.
(2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nummer 5 hat der Beamte, dem hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seinem Dienstvorgesetzten unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Dienstvorgesetzte kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist durch schriftliche Entscheidung des Dienstvorgesetzten ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
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