Hamburgisches Beamtengesetz: § 64 Urlaub ohne Dienstbezüge

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§ 64 Urlaub ohne Dienstbezüge

1Einem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen durch den Dienstvorgesetzten oder den höheren Dienstvorgesetzten die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden. 2Das Verbot erlischt spätestens nach drei Monaten, sofern es nicht bereits vorher durch die Entscheidung der obersten Dienstbehörde, die vorläufige Dienstenthebung nach § 37 des Hamburgischen Disziplinargesetzes anzuordnen, ersetzt worden ist oder gegen den Beamten innerhalb der Dreimonatsfrist ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.


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