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§ 52 Schadensersatz
(1) Die Versetzung in den Ruhestand, und die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 10 Absätze 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich zuzustellen, sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 42 und 45, mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
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