Hamburgisches Beamtengesetz: § 48 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Hamburgischen Beamtengesetzes 

§ 48 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 47 Absatz 1 in den Ruhestand zu versetzen, wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.


mehr zu: Hamburgisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024