Hamburgisches Beamtengesetz: § 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

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§ 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; die Hinausschiebung darf bei Lehrkräften nicht über den Schluss des Schulhalbjahres hinausgehen und bei anderen Beamten die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen.


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