Hamburgisches Beamtengesetz: § 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Freien- und Hansestadt Hamburg
geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte in der Freien- und Hansestadt Hamburg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeits-recht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Hamburgischen Beamtengesetzes 

§ 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens

(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er

1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliert, sofern der Beamte nicht die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, oder

2. die gesetzliche Altersgrenze erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet, sofern nicht ein Fall des § 45 Absatz 3 vorliegt, oder

3. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ohne Berufung in das Beamtenverhältnis oder den Eintritt in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 6 Absatz 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Der Beamte ist mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen.

(4) Der Beamte ist mit der Berufung in das Richterverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummern 1 und 3 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest; die Befugnis kann für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 3 auf andere Stellen übertragen werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 4 kann der Senat die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

(6) Das Beamtenverhältnis endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit dem Ende des Monats, in dem der Beamte die Altersgrenze erreicht.

(7) Das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der für seine Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, frühestens jedoch mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst allgemein oder im Einzelfall festgesetzten Zeit; im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung endet das Beamtenverhältnis zugleich mit der durch Rechtsvorschrift geregelten Beendigung des Vorbereitungsdienstes.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Hamburg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund umdie Hansestadt Hamburg. Es gibt sehr vieles zu sehen: Alster - der Park der Vielfältigkeit. Die lange umstrittemde Elbphilharmonie ist mehr als ein Klangerlebnis. Einfach ein tolles Konzerthaus.Speicherstadt (Weltkulturerbe), Landungsbrücken, Michel - Hamburgs bekanntestes Wahrzeichen. Es lohnt siuch auch das Planetarium mit dem Sternenwissen im Stadtpark. Sonntags früh um 05.00 Uhr geht es zum Fischmarkt, dem weltberühmten Wochenmarkt in Hamburg. Und abschließend die sündoge Meile der Reeperbahn und der Große Freiheit.


mehr zu: Hamburgisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024