Hamburgisches Beamtengesetz: § 32 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung

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§ 32 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

1. Entlassung (§§ 33 bis 39, § 40 Satz 2),

2. Verlust der Beamtenrechte (§§ 53 bis 56),

3. Beamtenverhältnis nach dem Hamburgischen Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69).

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.


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