Hamburgisches Beamtengesetz: § 24 Laufbahnwechsel

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§ 24 Laufbahnwechsel

(1) Stehen für einen Vorbereitungsdienst, in dem nicht ausschließlich für den öffentlichen Dienst ausgebildet wird, zu einem Einstellungstermin insgesamt oder für einzelne Fachrichtungen, Fachgebiete oder Fächer nicht genügend Ausbildungsplätze für die ordnungsgemäße Ausbildung aller Bewerber zur Verfügung, gelten die folgenden Auswahlgrundsätze:

1. Vorrangig ausgewählt werden Bewerber für eine Ausbildung in Fachrichtungen, Fachgebieten oder Fächern, bei denen zur Wahrung eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ein dringender Bedarf an ausgebildeten Bewerbern besteht. Unter diesen Bewerbern wird nach den Grundsätzen der Nummer 2 ausgewählt.

2. Liegen die Voraussetzungen für eine vorrangige Auswahl nach Nummer 1 nicht oder nicht mehr vor, werden die Bewerber ausgewählt

a) nach Eignung und Leistung; ist für die Einstellung das Bestehen einer Prüfung vorgeschrieben, sind die Prüfungsleistungen maßgebend,

b) unter Berücksichtigung der Zeit, die seit der ersten Bewerbung verstrichen ist,

c) unter Berücksichtigung der mit einer Ablehnung verbundenen außergewöhnlichen Härte; dafür sind vorab bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze vorzubehalten.
Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass die in Satz 1 genannten Auswahlgrundsätze miteinander verbunden angewendet werden; sie können für die Auswahl unter ranggleichen Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorsehen. Sie regeln das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren.

(2) Bei gleichem Rang nach Absatz 1 haben diejenigen Bewerber den Vorrang, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt haben, mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 549), zuletzt geändert am 18. Dezember 1989 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 2261, 2390), in der jeweils geltenden Fassung tätig waren, das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 640), zuletzt geändert am 17. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 2118, 2119), in der jeweils geltenden Fassung oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder eine Kinderbetreuungszeit von mindestens drei Jahren geleistet haben. Diese Bewerber sind bevorzugt zuzulassen, wenn sie bei einer bis zur Dauer ihres Dienstes oder der Kinderbetreuungszeit im Umfang von drei Jahren früheren Bewerbung auf Grund fehlender Zulassungsbeschränkung oder bei bestehender Zulassungsbeschränkung nach Eignung und Leistung oder unter Berücksichtigung der Zeit, die seit der ersten Bewerbung verstrichen ist, zugelassen worden wären oder zuzulassen wären. Dies gilt nicht, wenn die Bewerber zu einer Gruppe ranggleicher Bewerber gehört hätten und die Entscheidung durch das Los erforderlich gewesen wäre. Zur Vermeidung einer unangemessenen Zurückstellung von Bewerbern, die keinen der in Satz 1 genannten Dienste und keine Kinderbetreuungszeit geleistet haben, können die Laufbahnvorschriften von Satz 2 abweichen.

(3) Die Ausbildungskapazität wird ermittelt nach den

1. für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst durch den Haushaltsplan bereitgestellten Stellen und Mitteln,

2. personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten der Ausbildungseinrichtungen;
die vorhandene Ausbildungskapazität ist voll auszuschöpfen. 2Die Erfüllung der den Ausbildungseinrichtungen unabhängig von der Durchführung des Vorbereitungsdienstes obliegenden öffentlichen Aufgaben darf nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind in Verbindung mit den dazu erlassenen Rechtsvorschriften auf Bewerber für eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das Beamtenverhältnis entsprechend anzuwenden.


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