Hamburgisches Beamtengesetz: § 19 Probezeit

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Freien- und Hansestadt Hamburg
geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte in der Freien- und Hansestadt Hamburg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeits-recht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Hamburgischen Beamtengesetzes 

§ 19 Probezeit

(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig.

(2) Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 7 Absatz 1 vorzunehmen.

(3) 1Während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung sowie vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer darf der Beamte nicht befördert werden. 2Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, dürfen im Wege der Beförderung nicht übersprungen werden.

(4) Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden. Satz 1 gilt entsprechend für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister und volljährigen Kinder. Im Übrigen entscheidet der Landespersonalausschuss (§ 102) über Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3.

(5) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll das Bestehen einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Hamburg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund umdie Hansestadt Hamburg. Es gibt sehr vieles zu sehen: Alster - der Park der Vielfältigkeit. Die lange umstrittemde Elbphilharmonie ist mehr als ein Klangerlebnis. Einfach ein tolles Konzerthaus.Speicherstadt (Weltkulturerbe), Landungsbrücken, Michel - Hamburgs bekanntestes Wahrzeichen. Es lohnt siuch auch das Planetarium mit dem Sternenwissen im Stadtpark. Sonntags früh um 05.00 Uhr geht es zum Fischmarkt, dem weltberühmten Wochenmarkt in Hamburg. Und abschließend die sündoge Meile der Reeperbahn und der Große Freiheit.


mehr zu: Hamburgisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024