Hamburgisches Beamtengesetz: § 18 Einstellung

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§ 18 Einstellung

(1) 1Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. 2Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(2) 1Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 20 bis 23 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. 2Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. 3Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. 4Die oberste Dienstbehörde wirkt nach diesen Bestimmungen zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbesondere zur Sicherung der Ziele des § 122 Absatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, bei der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Länder zusammen.


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