Hamburgisches Beamtengesetz: § 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

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§ 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) In den Fällen des § 12 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 12 Absatz 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.

(2) In den Fällen des § 13 muss die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.
Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.


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