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§ 128 Mitglieder und weitere Beamtinnen und Beamte des Rechnungshofs
(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind nicht anzuwenden.
(2) Bei Professoren im Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit im Einzelfall
1. durch den Landespersonalausschuss (§ 102) abgekürzt werden,
2. um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann.
(3) 1Auf die Professoren und Hochschuldozenten im Beamtenverhältnis auf Zeit, die Juniorprofessoren, die Oberassistenten und Oberingenieure sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten sind die Vorschriften über die Entlassung aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn und den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, nicht anzuwenden. 2Diese Beamten sind mit Ablauf der Amtszeit, bei einer Verlängerung der Amtszeit mit Ablauf der verlängerten Amtszeit entlassen.
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