Hamburgisches Beamtengesetz: § 111 Dienstkleidung

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Hamburgischen Beamtengesetzes 

§ 111 Dienstkleidung

(1) 1Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. 2Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Absatz 2), kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Der Beamte kann Eingaben unmittelbar an den Landespersonalausschuss richten.


mehr zu: Hamburgisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024