Hamburgisches Beamtengesetz: § 107 Besondere Pflichten

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§ 107 Besondere Pflichten

(1) 1Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. 2Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für den Landespersonalausschuss vom Senat einzurichtenden Geschäftsstelle.


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