Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 20 Aufwandsentschädigungen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Hamburgischen Besoldungsgesetzes 

§ 20 Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und der für Finanzen zuständigen Behörde.

(2) Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit, die nach dem 30. September 2007 einen Aufstiegslehrgang oder ein Studium für einen Aufstieg begonnen haben, werden im Zusammenhang mit dem Studium zu entrichtende Beiträge, Gebühren und Entgelte vom Dienstherrn nicht erstattet. Entgegenstehende Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche sind unwirksam.




 

 

 

mehr zu: Hamburgisches Besoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024