Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 19 Dienstlicher Wohnsitz

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§ 19 Dienstlicher Wohnsitz

Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.




 

 

 

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