Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 23 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Freien- und Hansestadt Hamburg
geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte in der Freien- und Hansestadt Hamburg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeits-recht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Hamburgischen Besoldungsgesetzes 

§ 23 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes

(1) Verringert sich das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von ihr oder ihm zu vertreten sind, ist abweichend von § 22 das Grundgehalt zu zahlen, das ihr oder ihm bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach § 48, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.

(2) Polizei- oder feuerwehrdienstunfähige Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor Vollendung des 58. Lebensjahres aus dem Polizeivollzugsdienst oder dem Feuerwehrdienst in eine andere Laufbahn einer anderen Fachrichtung übertreten, erhalten neben ihren Dienstbezügen eine einmalige Zuwendung. Satz 1 gilt für Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamtinnen und -beamte auf Probe, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, polizei- oder feuerwehrdienstunfähig geworden sind.

(3) Die Zuwendung nach Absatz 2 beträgt vor Vollendung

1. des 55. Lebensjahres ...3.580 Euro,

2. des 56. Lebensjahres... 2.560 Euro,

3. des 57. Lebensjahres ...2.050 Euro,

4. des 58. Lebensjahres... 1.540 Euro.

(4) Maßgebend für die Höhe der Zuwendung nach Absatz 2 ist das Lebensalter im Zeitpunkt des Übertritts in eine andere Laufbahn einer anderen Fachrichtung. Die Zuwendung ist zum Zeitpunkt des Übertritts zu zahlen. Als Zeitpunkt des Übertritts gilt der Tag, mit dem die Versetzung wirksam wird.

(5) Die Zuwendung nach Absatz 2 ist zurückzuzahlen, wenn das Beamtenverhältnis vor Ablauf von vier Jahren nach dem Übertritt der Beamtin oder des Beamten in die andere Laufbahn oder vor Vollendung ihres oder seines 55. Lebensjahres durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst nach dem Hamburgischen Disziplinargesetz endet.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Hamburg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund umdie Hansestadt Hamburg. Es gibt sehr vieles zu sehen: Alster - der Park der Vielfältigkeit. Die lange umstrittemde Elbphilharmonie ist mehr als ein Klangerlebnis. Einfach ein tolles Konzerthaus.Speicherstadt (Weltkulturerbe), Landungsbrücken, Michel - Hamburgs bekanntestes Wahrzeichen. Es lohnt siuch auch das Planetarium mit dem Sternenwissen im Stadtpark. Sonntags früh um 05.00 Uhr geht es zum Fischmarkt, dem weltberühmten Wochenmarkt in Hamburg. Und abschließend die sündoge Meile der Reeperbahn und der Große Freiheit.




 

 

 

mehr zu: Hamburgisches Besoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024